Montagebedingungen

Bedingungen der Lothar A. Wolf Spezialmaschinen GmbH

für die Montage von Neu- und Gebrauchtmaschinen 

§ 1 Geltung der Bedingungen(1)

Alle Montagearbeiten setzen einen schriftlichen Auftrag des Bestellers voraus. Für mündliche oder fernmündliche Aufträge ist eine schriftliche Bestellung nachzureichen. Sämtliche Aufträge binden uns nach Inhalt, Art und Umfang erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung. Auch Ergänzungen, Änderungen und/oder ebenabreden, insbesondere alle etwaigen Zusagen, bedürfen unserer fern- bzw. schriftlichen Bestätigung.

(2)

Etwaige Zusagen und/oder Abmachungen unseres Montagepersonales binden uns nur, wenn wir sie fern- bzw. schriftlich bestätigt haben. Unser Personal ist zu derartigen Zusagen/Abmachungen ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt.

(3)

Diese Bedingungen gelten für alle Montagen, die wir ausführen, soweit wir im Einzelfalle keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Wir fügen die Bedingungen allen Angeboten und der Auftragsbestätigung bei. Der Besteller kann sie außerdem bei uns jederzeit nachfordern. Diese Montagebedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Soweit ein Besteller sich auf seine eigenen Geschäftsbedingungen berufen sollte, widersprechen wir ausdrücklich.

§ 2 Montagepreis(1)

Die Montage rechnen wir nach Zeit gemäß Anhang ab, sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Wir legen die für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Tarife zugrunde. Eine Änderung der Tarife bewirken ebenso wie sonstige Änderungen von Löhnen und Gehältern zugleich eine Änderung der Montagesätze. Auch Materialpreisänderungen führen zur Änderung der Sätze der Montage. Wir berechnen ausschließlich die Sätze, die bei der Ausführung der Arbeiten gelten.

(2)

Wir berechnen die Kosten der Montage nach Abschluss der Arbeiten; bei längeren Montagen stellen wir Abschlagsrechnungen aus. Mit Beendigung der Montage bestätigt der Besteller durch seine Unterschrift auf den Montagestundennachweisen, dass die Eintragungen richtig sind. Eine Ablichtung des Montagestundennachweises verbleibt dem Besteller zur Prüfung der Rechnung. Die vereinbarten Beträge verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer, die der Besteller in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten hat.

(3)

Alle Montagerechnungen sind ohne Abzug zahlbar. Die Vergütung ist mit Abnahme fällig und von da ab mit 5 % zu verzinsen. Entsprechendes gilt, wenn die Montage in Teilen abzunehmen und eine Vergütung für einzelne Teile bestimmt ist. Abschlagsrechnungen sind mit Zugang fällig und zahlbar. Zahlt der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme und Zugang der Rechnung bzw. nach Zugang einer Abschlagsrechnung, so schuldet er uns 8 % Zinsen über Basiszinssatz ab 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber herein genommen. Diskont, Steuern und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Dem Besteller steht ein Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur zu, soweit etwaige Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Sofern -unbestritten- ein Mangel vorliegt, kann der Besteller höchstens den 3-fachen Betrag der Vergütung zurückhalten, der zur Mangelbeseitigung erforderlich ist.

(4)

Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzuge oder müssen wir aufgrund eines Umstandes vor Verzug befürchten, Zahlungen oder andere Leistungen des Bestellers nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu erhalten, so können wir unsere Leistung verweigern, bis entweder die Vergütung vollständig gezahlt oder Sicherheit geleistet worden ist. Wird weder bezahlt noch Sicherheit geleistet, können wir nach Ablauf einer angemessenen Frist – sofern eine Frist nicht gesetzlich entbehrlich ist -, die in der Regel auf 14 Tage bemessen wird, vom Vertrage zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

§ 3 Mitwirkung des Bestellers(1)

Der Besteller hat uns für den gesamten Montageverlauf eine verantwortliche und vertretungsberechtigte Ansprechperson zu benennen.

(2)

Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

(3)

Der Besteller hat die zum Schutze von Personen und Sachen notwendigen besonderen Maßnahmen am Montageort zu treffen. Er hat auch den Leiter der Montage über besondere bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit sie für das Montagepersonal bedeutsam sind. Er benachrichtigt uns von allen etwaigen Verstößen des Montagepersonales gegen Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Verletzer im Einvernehmen mit dem Leiter der Montage den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

§ 4 Technische Unterstützung des Bestellers(1)

Der Besteller verpflichtet sich auf seine Kosten und seine Gefahr zur technischen Hilfe und Unterstützung, und zwar insbesondere dadurch, dass er

  • geeignete Hilfskräfte (u.a. Maurer, Zimmerleute, Schlosser, sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der Zahl und für die Zeit bereitstellt, die der Leiter der Montage für erforderlich und notwendig hält und deshalb anfordert; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Leiters der Montage zu befolgen. Für die Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gilt § 7 oder § 8.
  • alle Erd-, Bau-, Bettungs- und/oder Gerüstarbeiten unter Einschluss der Beschaffung der notwendigen Baustoffe vornimmt.
  • die erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (u.a. Hebezeuge, Kompressoren, Feldschmieden, Schweißaggregate, Bohrmaschinen) sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (u.a. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Sauerstoff, Acetylen, Brennstoffe, Treibseile und -riemen) bereitstellt.
  • für Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Druckluft, Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sorgt.
  • die notwendigen, trockenen und verschließbaren Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges des Montagepersonales bereithält.
  • für den Transport der Montageteile am Montageort, den Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sorgt, die Montagestelle reinigt.
  • geeignete, diebessichere Aufenthaltsräume, Arbeitsräume (beheizbar, beleuchtet, mit Waschgelegenheit und sänitärer Einrichtung, u.a.) und für Erste Hilfe für das Montagepersonal zur Verfügung hält.
  • alle Materialien bereitstellt und sonstigen Handlungen vornimmt, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

(2)

Die technische Hilfe und Unterstützung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonales begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Bei entsprechendem Auftrage durch den Besteller ist der Leiter der Montage zusätzlich berechtigt, alle notwendigen Dispositionen für die Abwicklung des Auftrages zu treffen, sogar Ersatzteile zu Lasten des Bestellers zu beschaffen. Der Leiter der Montage bestimmt den Umfang der erforderlichen Montagearbeiten nach sachlichen Erfordernissen. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen aus unserer Sicht erforderlich sind, stellen wir sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung. Vor Beginn der Montage hat der Besteller dem Leiter der Montage mitzuteilen, welche Weisungen er seinen Hilfskräften gegeben und dass er die Hilfskräfte den Weisungen des Montageleiters unterstellt hat. Unterbleibt diese Mitteilung, geht der Leiter der Montage – wie vorgesehen – davon aus, dass seine Weisungsbefugnis im Rahmen der Montage umfassend ist.

(3)

Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt, insbesondere das Recht, bei Annahmeverzug eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

(4)

Wir sind berechtigt, einen entsandten Monteur durch einen anderen abzulösen. Falls ein Monteur – aus welchen Gründen auch immer – verhindert ist bzw. sein sollte, den übernommenen Dienst zu leisten, oder falls er vertragswidrig seinen Arbeitsplatz verlässt, haften wir nicht für etwa hierdurch entstehenden Schaden, es sei denn, uns träfe vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

§ 5 Fristen und das Tragen von Gefahr(1)

Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zum Fristablaufe die Montage zur Abnahme, bei vereinbarter Inbetriebnahme der Maschine/Anlage ebenfalls zu deren Vornahme bereit ist. Mit Beendigung der Montage bestätigt der Besteller, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt sind, die Maschine funktioniert und die Montage abgenommen ist.

(2)

Verzögert sich der Ablauf der Montage und/oder die Inbetriebnahme durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (z. B. Streik, Aussperrung, u.a.) oder durch den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so verlängert sich die Montagefrist angemessen; dies gilt auch, wenn derartige Umstände eintreten sollten, nachdem wir in Verzug geraten sein sollten. Etwa uns erwachsene Kosten, insbesondere für Wartezeit und weitere erforderliche Reisekosten von Monteuren, hat der Besteller zu tragen.

(3)

Entsteht dem Besteller durch einen Verzug unseres Unternehmens ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der von uns zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Besteller bei Verzug eine angemessene Nachfrist und wird diese Frist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritte des erteilten Montageauftrages berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 8 Ziffer (3) – nicht.

(4)

Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so können wir den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen. Denselben Anspruch haben wir bei von uns unverschuldeter Unmöglichkeit der Montage. Der Besteller kann Verlangen, die Montage zu wiederholen, wenn und soweit uns dieses Begehren nach den Umständen und unter Berücksichtigung unserer weiteren und sonstigen Verpflichtungen zuzumuten ist. Für die Wiederholung wird eine erneute Vergütung auf der Grundlage der Vertragspreise geschuldet.

§ 6 Abnahme(1)

Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm das Ende der Montage angezeigt worden ist und – bei entsprechender Vereinbarung auch- eine Inbetriebnahme der montierten Maschine/Anlage/Sache stattfindet. Eine erfolgreiche Inbetriebnahme gilt zugleich als Abnahme, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so beseitigen wir einen Mangel auf unsere Kosten. Kosten haben wir nicht zu übernehmen, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstande beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2)

Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen nach Zugang der Anzeige der Abnahme- und/oder Betriebsbereitschaft und Übermittlung einer etwa vereinbarten Unterlage (z. B. Dokumentation) als erfolgt. Als Abnahme gilt auch, wenn der Besteller die Anlage ohne unsere Mitwirkung in Betrieb setzt oder in Benutzung nimmt.

(3)

Mit der Abnahme entfällt eine Haftung für nicht vorbehaltene bekannte Mängel; entsprechendes gilt für erkennbare, nicht gerügte Mängel, es sei denn, ein Mangel sei arglistig verschwiegen oder der Mangel liege in einer vertraglich besonders festgelegten Leistungsgarantie im Rahmen der Montage.

§ 7 Gewährleistung(1)

Nach Abnahme der Montage haften wir für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet der Ziffer (5) und des § 8 in der Weise, dass wir die Mängel durch Nacherfüllung beheben. Der Besteller hat einen aufgetretenen Mangel unverzüglich (§ 377 HGB), spätestens innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.

(2)

Eine Haftung unseres Unternehmens besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstande beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Bei Verbindung bzw. Kombination unserer Maschinen/Anlagen mit Fremdaggregaten, die vor Montagebeginn mit unserem technischen Büro abzuklären ist, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung für die einwandfreie Montage und Funktion der Fremdaggregate, auch wenn unser Montagepersonal mit dem Zusammenschlusse und Aufbau beauftragt wird. Wir treten lediglich für Montagefehler dann ein, wenn unserem Personal bei der Montage grob fahrlässige oder vorsätzliche Fehler unterlaufen oder wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit gerade des fehlerhaften Werkteiles übernommen haben.

(3)

Ein Gewährleistungsanspruch setzt neben einer unverzüglichen Rüge voraus, dass der Besteller uns die Möglichkeit gibt, eine Beanstandung zu überprüfen und einen etwaigen Mangel zu beseitigen. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung so lange zu verweigern, bis der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt hat. Unsere Pflicht zur Gewährleistung ist auf den ursprünglichen Besteller beschränkt und nicht abtretbar. Eine Pflicht zur Mangelbeseitigung entfällt auch dann, falls Mängel auf falsche oder mangelhafte Unterlagen oder Informationen des Bestellers zurückzuführen sind. Bei Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Besteller selbst oder ein Dritter ohne unsere Zustimmung ausgeführt hat, wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller uns sofort zu verständigen und Anweisungen einzuholen. Nur wenn derartige Anweisungen nicht zu erhalten und/oder wir mit einer Beseitigung eines Mangels seit mehr als einem Monate in Verzuge sind, ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und den Ersatz notwendiger und nachgewiesener Kosten zu verlangen.

(4)

Soweit sich eine Beanstandung als berechtigt herausstellt, tragen wir die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung und übernehmen die erforderlichen Aufwendungen der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sie nicht vom Besteller zu gestellen sind. Entstehen uns unverhältnismäßige Kosten, so können wir die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen verweigern. Wir haften nicht für Arbeiten und Handlungen unseres Montagepersonales, die nicht mit der Montage zusammenhängen, oder für Mängel von Arbeiten, die auf ein Eingreifen des Bestellers zurückzuführen sind.

(5)

Lassen wir schuldhaft eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung verstreichen, ist der Besteller zur Minderung berechtigt. Ein Recht zur Minderung besteht auch in den Fällen, in denen die Beseitigung eines Mangels fehlschlagen sollte. Nur wenn die Montage trotz Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann er nach weiterer Ankündigung von zwei Wochen den Vertrag rückgängig machen.

§ 8 Sonstige Haftung, Haftungsausschluss(1)

Wird bei der Montage ein von uns geliefertes Montageteil durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir es nach unserer Wahl auf eigene Kosten instand zu setzen oder neu zu liefern.

(2)

Kann die montierte Sache durch unser Verschulden vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen und Empfehlungen vor oder nach Vertragsschluss sowie anderer vertraglicher Verpflichtungen (z. B. fehlerhafte Anleitung für Bedienung und Wartung der montierten Sache) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 7 und 8 Ziffern (1) und (3) entsprechend.

(3)

Der Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche (auch nicht auf Schadensersatz), oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen uns geltend machen, und zwar gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Montage für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von garantierten Zusagen, die den Besteller gerade gegen einen etwa entstandenen Schaden absichern sollten.

(4)

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet unser Unternehmen – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

§ 9 Ersatzleistung des BestellersWerden ohne unser Verschulden die von dem Besteller gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge an dem Montageort beschädigt und/oder geraten sie in Verlust, so hat der Besteller für den ihm entstandenen Schaden selbst aufzukommen. Umgekehrt ist der Besteller uns ohne Verschulden ersatzpflichtig, wenn er nicht dafür sorgt, dass die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge in sicheren Räumen/Hallen untergebracht sind, es sei denn, uns oder unseren Mitarbeiter träfe Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten. Eine Ersatzpflicht des Bestellers besteht auch, wenn er gegen seine Pflichten zur technischen Hilfe und Unterstützung verstößt. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

§ 10 VerjährungAlle Ansprüche des Bestellers aus diesem Vertrage – aus welchen Rechtsgründen auch immerverjähren innerhalb von 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. dem Zeitpunkte, der an die Stelle der Abnahme tritt, zu laufen. Für Ersatzansprüche nach § 8 Ziff. (3) gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 11 Schlussbestimmungen(1)

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnisse ist das Amtsgericht Lemgo / Landgericht Detmold zuständig, in deren Bezirk unser Sitz liegt. Wir können jedoch auch das für den Besteller zuständige Gericht anrufen.

(2)

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechtes (CISG) werden – soweit sie im Zusammenhange mit anderen Vereinbarungen anwendbar sein sollten – vorsorglich ausgeschlossen.

§ 12 Anhang(1)

Montagekosten, Verrechnungssätze Stundensatz ohne Mehrwertsteuer für die Gestellung von einem Monteur Euro, Montagemeister Euro, Ingenieur Euro, Verfahrensingenieur Euro.

Auf diese Sätze werden folgende Zuschläge berechnet:

von 25 %:

Montags bis Donnerstags über 7,5 Stunden bis zu einer Gesamtarbeitszeit von täglich 9,5 Stunden.

Freitags über 5 Stunden bis zu einer Arbeitszeit von 7 Stunden.

Samstag für die ersten 2 Stunden.

von 50 %:

Montags bis Donnerstags über 9,5 Stunden, freitags über 7 Stunden und samtags über 2 Stunden.

von 70 %:

Sonntagsarbeit in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 6.00 Uhr des darauffolgenden Werktages.

von 150 %:

Arbeit am 01. Januar, 1. Ostertag, 01. Mai, 1. Pfingsttag sowie am 1. Weihnachtstag.

von 100 %:

Arbeit an allen übrigen Feiertagen.

Sofern an den gesetzlichen Feiertagen des Montagelandes keine Arbeiten ausgeführt werden können, werden, wenn diese auf einen Werktag fallen, die ausgefallenen Stunden als Normalstunden in Rechnung gestellt.

Reisestunden (ausgenommen PKW-Fahrten) werden ohne Überstundenzuschläge berechnet. Führt der Montagemitarbeiter ein werksseitig gestelltes oder privates Fahrzeug, sind tarifliche Zuschläge auf die vorstehend genannten Sätze bei Überschreitung der Normalarbeitszeit zu zahlen.

Die Normalarbeitszeit beträgt von Montag bis Donnerstag je 7,5 Stunden und Freitag je 5 Stunden = 35 Wochenstunden.

Soweit durch besondere Betriebsverhältnisse bedingt andere Arbeitszeiten eingehalten werden müssen, sind Sonderregelungen mit uns zu vereinbaren.

An Samstagen anfallende Arbeitsstunden gelten als Überstunden.

Als Nachtstunden gelten die verfahrenen Stunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

Die Feiertagsregelung richtet sich nach dem örtlichen Recht der Baustelle. Wenn an gesetzlichen Feiertagen des Montagelandes keine Arbeiten durchgeführt werden können, werden, wenn diese auf einen Werktag fallen, die ausgefallenen Stunden als Normalstunden in Rechnung gestellt. Die genannte Arbeitszeit wird auch dann täglich berechnet, wenn unser Montagepersonal wegen verkürzter Arbeit oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, keine Gelegenheit hat, in der normalen täglichen Arbeitszeit zu arbeiten.

Von uns geliefertes Material, wie Elektroden, Bleche, usw., wird nach Aufwand berechnet.

(2)

Auslösung und Reisekosten

(2.1)

Auslösung

Die Kosten für Hotel, Verpflegungs- und Taschengeld werden pro Kalendertag pauschal berechnet. Auslösung pro Tag mit Übernachtung Euro. In diesem Betrag ist eine Hotelpauschale enthalten von Euro. Übernachtungskosten, die über die angegebene Pauschale hinausgehen, werden in dieser Höhe dem Auftraggeber nach Beleg zusätzlich berechnet. Die Auslösung ist auch für freie Samstage, Sonn- und Feiertage zu zahlen, an denen keine Arbeit geleistet wird, falls diese Tage innerhalb der gesamten Montagezeit liegen. Sofern die Übernachtungs- und Verpflegungskosten vom Auftraggeber übernommen werden, ist ein Taschengeld in Höhe von Euro pro Tag zu zahlen. In jedem Fall ist eine Übernachtungsmöglichkeit zu stellen, die gutem europäischen Durchschnitt entspricht.

(2.2)

Reisekosten

Soweit die Beförderung des Monteurs, seines Werkzeuges und seines Gepäckes mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt, bringen wir die uns tatsächlichen entstandenen Auslagen in Anrechnung. Bei Benutzung unserer Kraftfahrzeuge berechnen wir pro Fahrtkilometer: (PKW) Euro.